Ich nehme mal an, jeder kennt die Geschichte, als Blackmore 1977 in Wien zwei Tage im Bunker saß und deswegen das Münchner Konzert am 20. Oktober buchstäblich erst in letzter Sekunde stattfand.
Aber kaum einer wird wissen, wie die Geschichte (die noch ein gerichtliches Nachspiel hatte) ausging. Habe deswegen mal in meinem Archiv gewühlt und in einem Metal Magazin namens CRASH (September Ausgabe 1985) nachfolgenden Artikel gefunden:
Nicht erst seit gestern gilt er als notorischer Chaot und Querkopf. Zwar stecken die Deep Purple Kollegen seine Eskapaden inzwischen mit einem Schulterzucken weg, doch gibt’s auch Situationen, in denen das Enfant Terrible auf Granit beißt. Durch dunkle Kanäle wurden uns Gerichtsakten zugespielt, die nicht nur Licht auf seine Kung-Fu-Qualitäten werfen, sondern auch auf die Besitzverhältnisse eines bettelarmen Popstars. (oder darauf, wie man Richtern einen Bären aufbinden kann!) Justica im CRASH –Test)
Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien OLRG hat über den von der Staatsanwaltschaft Wien gegen
Richard Blackmore
geboren am 14. 04.1945 in
Weston, Großbritannien,
britischer Staatsangehöriger,
ledig, Musiker, wohnhaft in
8401 Hollywood Boulevard,
Los Angeles, USA
wegen §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 1 StGB gestellten Antrag auf Bestrafung nach der am 25. Jänner 1978 in Anwesenheit des Staatsanwaltes, des Privatbeteiligtenvertreters, gemäß § 427 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten und in Abwesenheit seines Verteidigers durchgeführten Hauptverhandlung am gleichen Tag zu Recht erkannt.
Richard Blackmore ist schuldig. Er hat am 18.10.1977 in Wien den Kurt Kracher durch Versetzen eines Fußtrittes in das Gesicht, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des linken Kiefers sowie eine Jochbeinprellung und eine Rißquetschwunde der rechten Stirn, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge hat. Richard Blackmore hat hierdurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 1 StGB begangen und wird hierfür nach dem $ 84 Absatz 1 StGB unter Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen
im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen
Freiheitsstrafe sowie gemäß § 389
StPO zum kostenersatz und gemäß
§ 369 StPO zum Ersatz von Schilling
25 000,- an den Privatbeteiligten
Kurt Kracher verurteilt.
Entscheidungsgründe:
Richard Blackmore ist ledig oder geschieden, zumindest nur für ein außereheliches Kind sorgepflichtig. Er ist „Bandleader“ der Band „Ritchie Blackmore’s Rainbow“. An Vermögen besitzt er ein Haus in England und einen PKW. Ersteres wirft allerdings keinen Ertrag ab, da es der Beschuldigte seinen Eltern unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. An Einkommen gibt er selbst 400,- englische Pfund pro Woche an, also 12.000 Schilling pro Woche oder 50.000 pro Monat. Nach dem vorgelegten Schreiben seines Agenten bezog er in dem am 30.06.1977 endenden Geschäftsjahr 6.000 Pfund, also 500 Pfund oder 15.000 Schilling pro Monat. Dem Gericht erschien die eigenen Angaben des Beschuldigten über seine Einkünfte glaubhafter, zumal nicht anzunehmen ist, daß ein Popsänger, der nach den Ausführungen seines Verteidigers in seinem Schlußvortrag neben den Beatles, den Rolling Stones und Led Zeppelin zu den bedeutensten Vertretern seines Metiers gehört, nur 15.000 Schilling pro Monat verdient
Landesgericht für Strafsachen, Wien
Abt. 1b, am 25. Jänner 1978
BLESS SUNDAY WITH BLACK SABBATH!
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